Die modifizierten Bestimmungen des Gesetzes über handelsgerichtliches Verfahren gelten ab 1. März. Die Änderungen werden unter anderem in den Verfahren bezüglich der Registrierung und Nutzung des Sitzes, der Niederlassung, der Zweigniederlassung, sowie des Inhaltes des Firmenregisters, der Bestimmung des Zustellungsbeauftragtes und der Eintragung der Änderung der Mitgliedsdaten in Kraft treten.

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