Während gemäß dem vorher gültigen BGB war das Ausschluss und Beschränkung der Haftung für Vertragsverletzung nur dann gültig, wenn der damit verbundene Nachteil  durch eine entsprechende Senkung der Gegenleistung oder einen anderen Vorteil ausgeglichen wurde, fordert das neue BGB  die Leistung der entsprechenden Gegenleistung zum Ausschluss und zur Begrenzung der Haftung nicht mehr. Im in der Beilage des Geschäftsviertels von Portal  www.origo.hu publizierten Artikel äußert sich RA Dr. Arvid Hauck über die Änderungen. Der Artikel ist unter dem folgenden Link erreichbar: http://www.origo.hu/jog/lakossagi/20140619-krs-korlatozhatjuk-e-ervenyesen-szerzodesszegesert-valo-felelossegunket.html

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