Die Bestimmung des Arbeitsgesetzbuches ist grundgesetzwidrig, laut derer der Arbeitnehmer auf das gegen ihr bestehende  Kündigungsverbot wegen der Schwangerschaft oder der Teilnahme bei einem menschlichen Fortpflanzungsverfahren nur dann berufen kann, wenn sie darüber den Arbeitgeber vor der Kündigung informiert hat. Im in der Beilage des Geschäftsviertels von Portal  www.origo.hu publizierten Artikel äußert sich RA Dr. Zita Orbán über die Änderungen. Der Artikel ist unter dem folgenden Link erreichbar: http://www.origo.hu/jog/lakossagi/20140704-krs-mikor-es-hogyan-kell-a-munkaadot-a-varandossagrol-tajekoztatni.html

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