KRS: die gemeinnützigen Stiftungen können die Begünstigungen bis zum 31. Mai in Anspruch nehmen
Bis zum 31. Mai können die gemeinnützigen Stiftungen und anderen sozialen Organisationen die Begünstigungen in Anspruch nehmen, die vor dem Inkrafttreten des als „Zivilgesetz” erwähnten Gesetzes CLXXV von 2011 als gemeinnützige Organisation oder als hervorragende gemeinnützigen Organisation registriert wurden.